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ANSCHRIFT Firmensitz/Büro
Schloffer-Dachdecker-Spengler
Oberfeistritz 115
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Krausstraße 1
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KONTAKT:
Telefon: 0677/62856951
Mail: office@schlofferdach.at
Web: www.schlofferdach.at

ORT DER GEWERBEBERECHTIGUNG
Österreich

RECHTSFORM
Einzelunternehmen

INHABER
Kristijan Schloffer

UID-Nummer:
ATU75148813

GERICHTSSTAND:
Handelsgericht Graz

KAMMER/BERUFSVERBAND
Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppen Dachdecker und Spengler

AUFSSICHTSBEHÖRDE
BH-Weiz

COPYRIGHT:
Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Kristijan Schloffer gestattet.

HAFTUNG:
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Fotonachweis

– Kristijan Schloffer
– 123rf.com

AGB

Stand Februar 2020

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen, Kristijan Schloffer, kurz AN (Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen, kurz AG (Auftraggeber) bzw. Kunde für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden, auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Gegenüber den Kunden bzw. AG gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB des AN, die auch dem Kunden übermittelt wurden.

1.3. Der AN kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien meinerseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch meine schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn ich ihnen nach Eingang bei mir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss/Preise

2.1. Kostenvoranschläge und Angebote des AN sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für Verbraucher jedoch nur dann, wenn sie vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben. Meine Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom AG beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

2.2. Der AG ist verpflichtet, entsprechend dem Baukoordinationsgesetz in der Vorbereitungsphase einen Planungskoordinator und für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn und soweit auf der Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Weiters hat der AN den Koordinatoren alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.3. Aufträge, die einem Vertreter des AN erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Unternehmen. Die Genehmigung gilt dann als erteilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen seitens AN die Ausführung des Auftrages abgelehnt wird.

2.4. Falls der AG dem AN Baupläne zur Erstellung des Angebots vorlegt, ist der AN berechtigt, im Falle von Änderungen der Baupläne vor bzw. nach Beginn der Arbeiten Nachkalkulationen vorzunehmen, welche auch zu einer Änderung der Angebotssumme führen können. Der AG ist verpflichtet, allfällige Planänderungen dem AN unverzüglich mitzuteilen. Zusatzaufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind vom AG bei Erteilung zu unterfertigen.

2.5. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, sie sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

2.6. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

2.7. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Ich bin nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

2.8. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werde ich gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

2.9. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.

2.10. Die vereinbarten Preise sind mit den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Lohn- und Materialkosten kalkuliert und unterliegen der anteilsmäßigen Veränderung der Lohn- und Materialkosten zwischen Auftragserteilung und Erbringung der vereinbarten Werkleistung.

2.11. Im Falle der Auftragserteilung weise ich auf das Widerrufsrecht hin. Der AG hat das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ausnahmen: für Sie gefertigte Ware und Sonderfarben – hier gilt die Abnahmeverpflichtung.

3. Lieferfristen

3.1. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für den AN verbindlich. Außerhalb des Vertrages – beispielsweise in Katalogen oder sonstigen Unterlagen – genannte Lieferzeiten haben rein informativen Charakter und binden den AN nicht. Die Lieferfrist bei ausdrücklich vereinbarten Lieferterminen beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung,

b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Meine Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

4.2. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen.

4.3. Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

4.4. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.5. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne meine schriftliche Zustimmung abzutreten.

4.6. Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – meine Leistung nicht mangelhaft.

4.7. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weiset der AN im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der AG darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

5. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

5.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind vom AN nur zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht haben.

5.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger / Lattung.

6. Gewährleistung / Schadenersatz

6.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.

6.2. Für das vom AN zur Erbringung der Werkleistung verwendete Material leistet Unternehmern gegenüber ausschließlich der jeweilige Lieferant Gewähr, für die fach- und sachgerechte Ausführung des Gewerkes leistet der AN Gewähr.

6.3. Ist der AG Unternehmen, ist er verpflichtet, allfällig auftretende Mängel sowohl beim Material als auch bei der Ausführung des Gewerkes unverzüglich dem AN mitzuteilen, berechtigte Mängel werden im Rahmen der den AN treffenden Gewährleistung behoben.

6.4. Lieferfristen der Lieferanten des AN sind unverbindlich. Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten haben ausschließlich diese zu verantworten und können nicht als Mangel am Gewerk geltend gemacht werden.

6.5. Allfällige Abweichungen der Farbtöne gegenüber Hand- und Papiermustern, sowie innerhalb einer Lieferung oder zwischen verschiedenen Lieferungen von Material können trotz äußerster Sorgfalt in der Herstellung auftreten. Für geringfügige Farbtonveränderungen, welche allenfalls durch Umwelteinflüsse bedingt sind, sowie Ausblühungen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen, wie beispielsweise Farbe sowie sonstige unwesentliche Mängel am Material, welche die Funktion nicht beeinträchtigen.

6.6. Transportbedingter Bruch bis zu 2 % der Liefermenge kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware dem AN mitzuteilen.

6.7. Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass provisorische Abdeckungen mit Planen nicht absolut regendicht sind. Daraus entstehende Schäden gelten nicht als Reklamationsgrund und liegen daher im Risiko des AG.

6.8. Der AG ist berechtigt, dem AN zur Erbringung seiner Werkleistung entsprechendes Material bzw. Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, für welches Material der AN jedoch keinerlei Gewährleistung hinsichtlich der Materialbeschaffenheit oder Eignung übernimmt. Den AN trifft die diesbezügliche Warnpflicht.

6.9. Für die vom AN dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte trägt der AG die volle Verantwortung, wobei der AG mit Unterfertigung des gegenständlichen Auftrages die zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte als übergeben quittiert. Für Beschädigungen bzw. Verlust der dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte trägt dieser die Gefahr und verpflichtet sich dieser, den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

6.10. Die Benützung der dem AG zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte erfolgt auf dessen Gefahr, Fehlbedienungen gehen zu Lasten des jeweiligen Benützers.

Stand Februar 2020

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7. Bauseitige Helfer

7.1. Der AG als Bauherr verpflichtet sich, dass bei von diesen beigestellten Helfern die gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auch eingehalten werden. Es betrifft dies insbesondere die Dienstnehmerschutzverordnung, die Bauarbeiterschutzverordnung, die Versicherungspflicht etc.

7.2. Der AG als Bauherr hat bei bauseits beigestellten Hilfskräften für die Sicherheit der Helfer Gewähr zu leisten bzw. Maßnahmen, die die Sicherheit erfordern und vom AN angeordnet werden, zuzulassen.

8. Abrechnung / Zahlung

8.1. Maßgebend ist allein der tatsächliche Materialverbrauch und Arbeitsaufwand bei Beendigung des Gewerks. Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen ÖNORM. Ausgenommen hiervon sind schriftlich vereinbarte Pauschalaufträge.

8.2. Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Wegzeiten zur und von der Baustelle zum jeweiligen Sitz des AN als Arbeitszeit gelten und auch entsprechend zur Verrechnung gelangen. Der AN behält sich vor, entweder die tatsächlich angefallenen Wegzeiten oder pauschalierte Aufwandssätze zu verrechnen.

8.3. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

8.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

8.5. Kommt der AG im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so bin ich berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.

8.6. Der AN ist auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

8.7. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist der Endabrechnung verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und anderes) und werden der Rechnung zugerechnet.

8.8. Gegenüber Unternehmern als AG ist der AN gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern wird einen Zinssatz iHv 4% berechnet.

8.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit meines Unternehmens.

8.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle an den AG gelieferten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Paletten stehen im Eigentum des AN und sind vom AG bis zur Abholung zu verwahren. Können diese nicht abgeholt werden, so werden sie in Rechnung gestellt. Restmaterialien werden nur in Ausnahmefällen und nach gesonderter Vereinbarung und Überprüfung zurückgenommen. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen können angemessene Transport- und Manipulationskosten verrechnet werden.

9.2. Der AN ist jederzeit berechtigt, zur Verfolgung seines Eigentumsrechts die Örtlichkeiten des AG zu betreten und sein Eigentum als solches zu kennzeichnen.

9.3. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom AG beigestellt oder durch seinen Beitrag entstanden sind, bleiben sein geistiges Eigentum.

9.4. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

10. Rücktritt

10.1. Bei unberechtigtem Rücktritt des AG vom Vertrag wird neben Werklohnansprüchen zusätzlich eine Stornogebühr von 15 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadenersatz verrechnet. Der AN ist auch berechtigt, statt dieser Storno- gebühr, den durch die Stornierung tatsächlichen entstandenen frustrierten Aufwand aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

10.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn:

10.2.1 Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat

10.2.2 der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen,

10.2.3 sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als drei Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.

10.3. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausschließlich schriftlich zu erklären.

11. Haftung

11.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften der AN bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

11.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der AN zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

11.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem AG – ohne Bezug auf einen anderen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

11.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

11.6. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von mir autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern diese Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der AN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

11.7. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die der AN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie)

12. Salvatorische Klausel

12.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

12.2. Ich, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

13. Allgemeines

13.1. Es gilt österreichisches Recht.

13.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.3. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

13.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen mir und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für meinen Sitz örtlich zuständige Gericht.

13.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde mir umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Ort, Datum Unterschrift